Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dichtungstechnik GmbH

(Stand: 01.03.2022)

 

I. Allgemeines

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Dichtungstechnik GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Angebot der Dichtungstechnik GmbH richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Dichtungstechnik GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

4. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

5. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Dichtungstechnik GmbH sind freibleibend; Bestell- oder Artikelnummer beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Dichtungstechnik GmbH wie Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der im Katalog z. T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen (einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung der Dichtungstechnik GmbH. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen der Dichtungstechnik GmbH oder bei Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Dichtungstechnik GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder offener, überfälliger Rechnungen, ist die Dichtungstechnik GmbH berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Dichtungstechnik GmbH ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von der Dichtungstechnik GmbH in ihren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager der Dichtungstechnik GmbH ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Dichtungstechnik GmbH eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

2. Alle Rechnungen der Dichtungstechnik GmbH sind 30 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne jeden Abzug bei Zahlstelle der Dichtungstechnik GmbH in Euro zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Dichtungstechnik GmbH über den Betrag verfügen kann.

4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden der Dichtungstechnik GmbH andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Dichtungstechnik GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.

2. Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Dichtungstechnik GmbH und deren Konzernunternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Kunden verrechnet werden.

3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

 

V. Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Kunden vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Dichtungstechnik GmbH setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; insbesondere müssen der Dichtungstechnik GmbH alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sein.

2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Kunden abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.

3. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5 bis 10% nicht als zu geringe Menge.

4. Gerät die Dichtungstechnik GmbH mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Dichtungstechnik GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Kunde nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der Dichtungstechnik GmbH ein, ist die Dichtungstechnik GmbH ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.

5. "Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das bzw. der die Dichtungstechnik GmbH daran hindert oder darin beeinträchtigt, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor: Krieg, Invasion, feindliche Kriegshandlungen, erhebliche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufstand, Rebellion und Revolution, Machtübernahme durch das Militär oder durch Usurpatoren, Aufruhr, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, rechtmäßige oder unrechtmäßige hoheitliche Verfügungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Verstaatlichung, Seuche, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

6. Soweit ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist die Dichtungstechnik GmbH ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistungsunfähigkeit verursacht und sich die Dichtungstechnik GmbH hierauf beruft, von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Haftung auf Schadenersatz oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Die Dichtungstechnik GmbH wird in angemessener Zeit Mitteilung von dem Hindernis und ihrer Leistungsunfähigkeit machen. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung behindert.

7. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses wegen höherer Gewalt zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, im Wesentlichen verwehrt bleibt, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung gegenüber der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.

 

VI. Gefahren Übergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware der Dichtungstechnik GmbH, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Dichtungstechnik GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Dichtungstechnik GmbH bis der Kunde die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.

2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Dichtungstechnik GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf die Dichtungstechnik GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.

3. Der Kunde verpflichtet sich das Eigentum/Miteigentum der Dichtungstechnik GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.

4. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die Dichtungstechnik GmbH ab.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Dichtungstechnik GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Dichtungstechnik GmbH nach entsprechender Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Dichtungstechnik GmbH Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden.

7. Die Dichtungstechnik GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.

 

VIII. Ansprüche wegen Mängeln

1. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben der Dichtungstechnik GmbH zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.

2. Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob die bei der Dichtungstechnik GmbH bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Dichtungstechnik GmbH dem Kunden die Eignung schriftlich bestätigt hat.

3. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

4. Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen der Dichtungstechnik GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Die Dichtungstechnik GmbH haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

5. Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Dichtungstechnik GmbH nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Kunde nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt IX.

6. Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Dichtungstechnik GmbH geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Dichtungstechnik GmbH nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde der Dichtungstechnik GmbH gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen. Zum Ersatz der Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist die Dichtungstechnik GmbH nur verpflichtet, soweit der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und die Dichtungstechnik GmbH nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Kunde ist gehalten, Vorschlägen der Dichtungstechnik GmbH, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.

7. Verletzt die Dichtungstechnik GmbH nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Kunden, ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er die Dichtungstechnik GmbH vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.

8. Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Dichtungstechnik GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.

9. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Sache beim Kunden. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Übrigen bleiben § 444 und § 479 BGB unberührt.

 

IX. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Dichtungstechnik GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet die Dichtungstechnik GmbH nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Absatz 1 gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Dichtungstechnik GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO bleiben unberührt.

 

X. Nutzungs- und Verwertungsrecht, Schutzrechte

1. Soweit die Dichtungstechnik GmbH aufgrund einer Bestellung des Kunden nach dessen Anweisungen und Richtlinien Ware herstellt und an den Kunden liefert, haftet der Kunde der Dichtungstechnik GmbH für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Dichtungstechnik GmbH von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Soweit die Dichtungstechnik GmbH dem Kunden Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Kunde ist nur zur Nutzung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags berechtigt; er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.

 

XI. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die im Zusammenhang mit Bestellungen erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.

 

XII. Datenschutz

Die Dichtungstechnik GmbH ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes / DSGVO für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten. Eine aktuelle Version der gültigen Datenschutzerklärung ist unter https://www.dichtungstechnik-bensheim.de/datenschutz.html zu finden.

 

XIII. Teilwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

XIV. Gerichtsstand; Erfüllungsort

Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Dichtungstechnik GmbH der Sitz der Dichtungstechnik GmbH. Die Dichtungstechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Zweigniederlassung der Dichtungstechnik GmbH, die die jeweilige Lieferung ausführt.

 

XV. Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Dichtungstechnik GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf („CISG") findet keine Anwendung.